Die Überbaubare Grundstücksfläche
Das Baufeld, oder auch Baufenster, ist der Teil eines Grundstückes, welcher bebaut werden darf. Der Fachbegriff hierfür lautet “Überbaubare Grundstücksfläche” und ist in § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.
Die Überbaubare Grundstücksfläche kann im Bebauungsplan festgelegt werden durch:
- eine Baugrenze
- eine Baulinie
- eine Bebauungstiefe
Baugrenze
Die Baugrenze ist eine Linie die nicht überbaut werden darf. Die beiden folgenden Bilder zeigen unterschiedliche Möglichkeiten, wie ein Baufeld durch eine Baugrenze festgesetzt werden kann. Die Ausschnitte entstammen der BügerGIS der Stadt Gronau (Westf.).
Das erste Bild zeigt eine Bebauungsgrenze an der vorderen Grundstücksgrenze. Die Gebäude können bis an diese Grenze gebaut werden, müssen es aber nicht. Nach hinten gibt es keine Beschränkungen. Nur der Bereich zwischen der Baugrenze und der Grundstücksgrenze muss frei bleiben!
Das zweite Bild zeigt eine Bebauungsgrenze an der vorderen und eine an der hinteren Grundstücksgrenze. Hier darf nur zwischen den beiden Baugrenzen gebaut werden. Nebenanlagen, wie die hier gezeigte Garage, sind üblicherweise von dieser Regel ausgenommen. Im Einzelfall können Abweichungen von dieser Ausnahme im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Baulinie
Die Baulinie stellt ebenfalls eine Begrenzung der Überbaubaren Grundstücksfläche dar. Im Gegenzug zur Baugrenze muss an ihr gebaut werden. Ein Zurückbleiben ist nicht erlaubt.
Die folgenden Beiden Bilder zeigen deutlich den unterschied.
Quelle der Bilder ist wieder das BürgerGIS der Stadt Gronau.
Bautife
Die Bautiefe regelt ebenfalls die größe des Baufeldes und ist als Abstand von der tatsächlichen Straßengrenze zu ermitteln.
Die Bautiefe ist
Wichtiger Hinweis:
DieBaunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine Verordnung des Bundes. Sie regelt unter anderem Wo Gebäude stehen dürfen. Das Wie regeln die Bauordnungen der Bundesländer. In fast allen Bundesländern sind zusätzliche Grenzabstände und Abstandsflächen für die Hauptgebäude vorgeschrieben, die eingehalten werden müssen. Im Bild 1: “Bebauungsgenze an der vorderen Grundstücksgrenze” muss das Hauptgebäude zu der hinteren und den seitlichen Grundstücksgrenzen die in NRW vorgeschriebene Abstandsfläche von 3 m einhalten.
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